Bogenschützen Kempten
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ALLGEMEIN GÜLTIGE HALLENORDNUNG

FÜR BOGENSCHÜTZEN


  1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießordnung, die er durch seine Unterschrift anerkennt, unterworfen.
  2. Bei jedem Ausziehen des Bogens darf dieser nur so hoch gehalten werden, dass auch ein sich unbeabsichtigt lösender Pfeil nicht über den Gefahrenbereich hinaus (Pfeilfangnetz, Mauerwerk) fliegen kann.
  3. Beim Auszug des Bogens im Spann- und Zielvorgang muss der Pfeil immer in Richtung der Scheibe bzw. Auflagen zeigen.
  4. Grundsätzlich muss der Bogen immer so ausgerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Pfeil gefährdet bzw. verletzt werden kann. Es darf nur geschossen werden, wenn sich deutlich erkennbar in der Schussrichtung keine Personen im Gefahrenbereich vor oder hinter der Scheibe aufhalten.
  5. Jedes Schiessen darf nur unter Aufsicht erfolgen. Den Weisungen der Aufsicht(en) ist grundsätzlich Folge zu leisten.
  6. Aufsicht kann jeder volljährige und erfahrene Schütze sein, der vom Schlüsselinhaber hierzu eingeteilt oder ermächtigt worden ist. Eine Aufsicht darf selbst während der direkten Aufsichtstätigkeit nicht am Schießen teilnehmen. Eine zur Aufsichtsführung ermächtigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Bogensportplatz befindet.
  7. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen niemals ohne Aufsicht schießen.
  8. Bei Störungen im Schießbetrieb ist das Schießen einzustellen. Das Schießen darf erst nach der Anordnung der Aufsicht fortgesetzt werden.
  9. Schützen, die in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Bogenschießplatz zu verweisen. Personen, die durch ihr Verhalten den reibungslosen und sicheren Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Bogensportplatz verwiesen werden.
  10. Rauchen im und vor dem Aufenthaltsbereich der Schützen ist untersagt.
  11. Es ist dafür gegenseitig Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeiten in einem ordentlichen und sauberen Zustand verlassen werden.
  12. Die Räumlichkeiten unterliegen keinem Verein. Somit besteht kein Versicherungsschutz. Mit der Unterschrift dieser Erklärung erkennt die Person an, dass sie für Personen- und Sachschäden selbst haftet.
 
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